§ 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1)Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
(2)Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.