paragraphen.online

  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
  2. Zweiter Abschnitt — Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)
  3. Zweiter Titel — Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29)

§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung

Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.

§ 24
24a
§ 25