§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung
(1)Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:
(2)Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit.