§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
(1)Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
(2)Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.