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  1. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
  2. Zweiter Abschnitt — Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)
  3. Zweiter Titel — Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29)

§ 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1)Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden

(2)Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.

§ 19
19a
§ 19b