§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1)Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:
(2)Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:
(3)Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.