§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Siebter Abschnitt — Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 86 - 101)

§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1)Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:

(2)Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

(3)Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

§ 95
96
§ 97