§
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Gliederung
Gliederung
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Vierter Abschnitt — Dienstleistungspflicht
(§§
59
-
80
)
2. — Dienstleistungsausnahmen
(§§
64
-
68
)
§ 66 Befreiung von Dienstleistungen
Von Dienstleistungen sind befreit
§ 65
66
§ 67