§

  1. Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
  2. Vierter Abschnitt — Dienstleistungspflicht (§§ 59 - 80)
  3. 2. — Dienstleistungsausnahmen (§§ 64 - 68)

§ 66 Befreiung von Dienstleistungen

Von Dienstleistungen sind befreit

§ 65
66
§ 67