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Gliederung
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Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Dritter Abschnitt — Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
(§§
17
-
23
)
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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23
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§ 23 - Inkrafttreten (PublG)