§

  1. Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
  2. Dritter Abschnitt — Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften (§§ 17 - 23)

§ 17 Unrichtige Darstellung

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann als Inhaber oder dessen gesetzlicher Vertreter,

(2)Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 16
17
§ 18