§ 96
(1)Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
(2)Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.