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  1. Patentgesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)
  3. 3. — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 86 - 99)

§ 99

(1)Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2)Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3)Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4)§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

§ 98
99
§ 100