paragraphen.online

  1. Patentgesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)
  3. 3. — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 86 - 99)

§ 95

(1)Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2)Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

§ 94
95
§ 96