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  1. Patentgesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)
  3. 3. — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 86 - 99)

§ 92

(1)Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2)Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 91
92
§ 93