paragraphen.online

  1. Patentgesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)
  3. 3. — Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 86 - 99)

§ 91

(1)Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2)Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(3)Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 90
91
§ 92