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  1. Patentgesetz
  2. Vierter Abschnitt — Patentgericht (§§ 65 - 72)

§ 71

(1)§ 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2)Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

§ 70
71
§ 72