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  1. Patentgesetz
  2. Vierter Abschnitt — Patentgericht (§§ 65 - 72)

§ 70

(1)Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2)Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3)Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

§ 69
70
§ 71