paragraphen.online

  1. Patentgesetz
  2. Vierter Abschnitt — Patentgericht (§§ 65 - 72)

§ 65

(1)Es führt die Bezeichnung „Bundespatentgericht“.

(2)Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.

(3)Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.

(4)Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

§ 64
65
§ 66