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  1. Patentgesetz
  2. Neunter Abschnitt — Rechtsverletzungen (§§ 139 - 142b)

§ 141

Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 140e
141
§ 141a