paragraphen.online
Suchen...
Anzeigewechsel
Anmelden
Gliederung
Gliederung
Patentgesetz
Neunter Abschnitt — Rechtsverletzungen
(§§
139
-
142b
)
§ 140e
Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
§ 140d
140e
§ 141