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  1. Patentgesetz
  2. Neunter Abschnitt — Rechtsverletzungen (§§ 139 - 142b)

§ 139

(1)Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2)Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3)Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

§ 138
139
§ 140