§ 114
(1)Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2)Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
(3)Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(4)Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.