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  1. Patentgesetz
  2. Sechster Abschnitt — Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)
  3. 2. — Berufungsverfahren (§§ 110 - 121)

§ 115

(1)Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.

(2)Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.

(3)§ 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4)Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.

§ 114
115
§ 116