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  1. Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
  2. Teil 1 — Anwendungsbereich (§§ 1 - 2)

§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

Nach diesem Gesetz werden geschützt:

1.Marken,

2.geschäftliche Bezeichnungen,

3.geographische Herkunftsangaben.

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§ 2