§

  1. Luftsicherheitsgesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeines (§§ 1 - 2)

§ 2 Aufgaben

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

§ 1
2
§ 3