§

  1. Luftsicherheitsgesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeines (§§ 1 - 2)

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

1
§ 2