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  1. Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
  2. Vierter Abschnitt — Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition (§§ 18 - 18a)

§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition

(1)Es ist verboten,

(2)Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008.

(3)Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Übereinkommen zulässig sind.

§ 18
18a
§ 19