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Gliederung
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Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Vierter Abschnitt — Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
(§§
18
-
18a
)
§ 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
Es ist verboten,
§ 17
18
§ 18a