paragraphen.online

  1. Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
  2. Abschnitt 4 — Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern (§§ 15 - 18)

§ 15 Grundsatz der Entschädigung

(1)Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung

(2)Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3)Die Entschädigung wird auch gewährt,

§ 14
15
§ 16