paragraphen.online

  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Zweites Hauptstück — Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)
  4. Dritter Abschnitt — Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)
  5. Sechster Unterabschnitt — Ergänzende Entscheidungen (§§ 65 - 66)

§ 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen

(1)§ 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)Diese hat aufschiebende Wirkung.

§ 64
65
§ 66