§

  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Zweites Hauptstück — Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)
  4. Zweiter Abschnitt — Zuständigkeit (§§ 39 - 42)

§ 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer

(1)Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig in Sachen,

(2)Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. Sie trifft auch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.

§ 40
41
§ 42