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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Zweites Hauptstück — Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)
  4. Zweiter Abschnitt — Zuständigkeit (§§ 39 - 42)

§ 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters

(1)§ 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2)Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.

§ 38
39
§ 40