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Gliederung
Gliederung
Jugendgerichtsgesetz
Zweiter Teil — Jugendliche
(§§
3
-
104
)
Viertes Hauptstück — Beseitigung des Strafmakels
(§§
94-96
-
101
)
§ 101 Widerruf
In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.
§ 100
101
§ 102