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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Viertes Hauptstück — Beseitigung des Strafmakels (§§ 94-96 - 101)

§ 101 Widerruf

In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.

§ 100
101
§ 102