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  1. Jugendgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Jugendliche (§§ 3 - 104)
  3. Viertes Hauptstück — Beseitigung des Strafmakels (§§ 94-96 - 101)

§ 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

§ 99
100
§ 101