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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Achter Teil — Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83j)
  3. Abschnitt 4 — Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 83h - 83j)

§ 83h Spezialität

(1)Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

(3)Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

§ 83g
83h
§ 83i