§ 83h Spezialität
(1)Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
(3)Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.