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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Achter Teil — Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83j)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Regelungen (§§ 78 - 79)

§ 78 Vorrang des Achten Teils

(1)Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.

(2)Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

§ 77h
78
§ 79