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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Achter Teil — Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83j)
  3. Abschnitt 2 — Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 80 - 83e)

§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften

Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.

§ 81
82
§ 83