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Gliederung
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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Achter Teil — Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(§§
78
-
83j
)
Abschnitt 2 — Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(§§
80
-
83e
)
§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
§ 80
81
§ 82