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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Achter Teil — Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83j)
  3. Abschnitt 2 — Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 80 - 83e)

§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

§ 80
81
§ 82