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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Sechster Teil — Ausgehende Ersuchen (§§ 68 - 72)

§ 72 Bedingungen

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

§ 71a
72
§ 73