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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Sechster Teil — Ausgehende Ersuchen (§§ 68 - 72)

§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.

§ 71
71a
§ 72