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  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Dritter Abschnitt — Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)

§ 269 Kosten der Überwachung

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

§ 268
269
§ 269a