paragraphen.online

  1. Insolvenzordnung
  2. Sechster Teil — Insolvenzplan (§§ 217 - 269)
  3. Dritter Abschnitt — Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269)

§ 268 Aufhebung der Überwachung

(1)Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,

(2)Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 267
268
§ 269