§ 452b Schadensanzeige. Verjährung
(1)Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.
(2)Der Anspruch verjährt auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.