paragraphen.online

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Viertes Buch — Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)
  3. Vierter Abschnitt — Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)
  4. Dritter Unterabschnitt — Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (§§ 452 - 452d)

§ 452a Bekannter Schadensort

Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

§ 452
452a
§ 452b