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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Viertes Buch — Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)
  3. Vierter Abschnitt — Frachtgeschäft (§§ 407 - 452d)
  4. Dritter Unterabschnitt — Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (§§ 452 - 452d)

§ 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

§ 451h
452
§ 452a