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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Zweiter Abschnitt — Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16)

§ 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

(1)Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2)Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.


Referenzierte Normen:
8
§ 11
12
§ 13