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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Zweiter Abschnitt — Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16)

§ 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

(1)§ 9 ist entsprechend anwendbar.

(2)Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.


Referenzierte Normen:
9
§ 10a
11
§ 12