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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Zweiter Abschnitt — Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16)

§ 8 Handelsregister

(1)Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2)Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht werden.


Referenzierte Normen:
104a
§ 7
8
§ 8a