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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 3 — Verfahren (§§ 54 - 96)
  3. Kapitel 2 — Bußgeldsachen (§§ 81 - 86)
  4. Abschnitt 3 — Bußgeldverfahren (§§ 82 - 86)

§ 82 Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen

(1)Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

(2)Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Fällen ausschließlich zuständig, denen zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten.

§ 81n
82
§ 82a