§ 81 Bußgeldtatbestände
(1)Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3)Ordnungswidrig handelt, wer