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  1. Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Vierter Titel — Schöffengerichte (§§ 28 - 58)

§ 28

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

§ 27
28
§ 29